A-TEG GmbH
Brand- und Wasserschadensanierung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der A-TEG GmbH


1. Allgemeines
Nachstehende AGB gelten bei jedem Vertragsangebot der A-TEG GmbH („A-TEG“) gegenüber dem Auftraggeber, selbst wenn bei zukünftig laufenden Geschäftsbeziehungen nicht bei jedem Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Sobald der Auftraggeber das Vertragsangebot annimmt, werden diese AGB automatisch Vertragsbestandteil. Die AGB gelten auch, wenn die Bedingungen mit den AGB des Auftraggebers nicht übereinstimmen, da die A-TEG diesen hiermit widerspricht. Abweichungen von dieser Regelung müssen ausdrücklich schriftlich von Seiten der A-TEG bestätigt werden. Auftraggeber i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer. Alle Vertragsangebote der A-TEG sind freibleibend, es besteht nur eine Verpflichtung entsprechend der Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung der A-TEG. Jegliche Änderungen und Ergänzungen von Vertragsangeboten bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind.


2. Ausführung und Abnahme
Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber und der A-TEG vereinbart sind. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist bzw. längere Inanspruchnahme von Gerätschaften auf einem Umstand, der nicht von der A-TEG zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen die A-TEG erst während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden ist. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so ist die A-TEG berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Wird die termingemäße Ausführung des Auftrags durch Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die A-TEG nicht zu vertreten hat, verhindert, dann berechtigt dies A-TEG zu einer angemessenen Verschiebung der Auftragserfüllung oder, wenn die Leistung dadurch unmöglich wird, zum Zurücktreten aus dem Vertrag. Gerät A-TEG aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, in Verzug, kann der Auftraggeber erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er A-TEG eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Auftrag dennoch nicht erfüllt wurde. Es entsteht kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz.
Verlangt die A-TEG nach der Fertigstellung, ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, die Abnahme der Leistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann der Auftraggeber die Abnahme nur bis zur Beseitigung des Mangels verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm von A-TEG gesetzten angemessenen Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage. Die Leistung ist stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber das Auftragsobjekt in Gebrauch nimmt. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen, von beiden Seiten zu unterschreibenden Protokolls. Abzunehmen sind auf Verlangen der A-TEG in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.


3. Leistungserfolg und Mängelanspruch des Auftraggebers
A-TEG ist zur Herstellung des mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Leistungserfolgs verpflichtet. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Schadensobjekts ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (innerhalb des Vertrags) geschuldet. Die ihm nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) in der jeweils gültigen Fassung vor und nach der Abnahme eingeräumten Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfristen kann der Auftraggeber gegenüber A-TEG nur geltend machen, sofern die beauftragte Leistung nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Wenn A-TEG für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber, dessen Versicherer oder Sachverständigen angewiesenes Material verwendet oder von diesen gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Sanierungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, entfallen alle Mängelansprüche, wenn A-TEG deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet hat. Gleiches gilt, soweit A-TEG für die auszuführenden Leistungen auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers dessen Personal einsetzen muss.


4. Haftung
Nur bei Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, werden Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers („Schadensersatzansprüche“) geltend, sowie in Fällen vorsätzlicher oder grob fährlässiger Schadensverursachung. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fährlässig durch A-TEG verursacht worden ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. A-TEG haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder die der Auftraggeber nicht versichert hat. Ebenso haftet A-TEG nicht für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Auftraggebers, sowie für Schäden, die der Auftraggeber in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung hätte beschränken können. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von A-TEG und deren gesetzliche Vertreter.


5. Sicherheit
Es liegt in der Pflicht des Auftraggebers, die A-TEG über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten, soweit diese nicht unmittelbar mit der beauftragten Werkleistung verbunden sind. Wurden Schäden aller Art aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers durch die A-TEG verursacht, haftet die A-TEG nicht.


6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen sind der A-TEG vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä.. Es ist die Pflicht des Auftraggebers die A-TEG in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrags erforderlich sind. Darunter fallen Informationen über technische und branchenspezifische Besonderheiten und die Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts.
Vor Ausführung der vertraglichen Leistungen wird A-TEG vom Auftraggeber über die bevollmächtigten Personen informiert, die für die Unterzeichnung der Arbeitsrapporte, Lieferscheine, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes incl. etwaiger Messprotokolle sowie der Überwachung und Abnahme der Leistungen zuständig sind. Die Bevollmächtigung muss schriftlich nachweisbar sein. Für Auskünfte und Informationen zu den oben aufgeführten Sicherheitsvorschriften stehen die Bevollmächtigten des Auftraggebers A-TEG zur Verfügung.
Es ist Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter und ausgewiesenen Nachunternehmer der A-TEG zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Kosten für Heizung, Beleuchtung, Strom, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse werden vom Auftraggeber getragen. Außerdem stellt er Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter der A-TEG zur Verfügung, die den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Gleiche Vorgaben sind auch bei den Arbeitsplätzen einzuhalten. Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach Baurecht, Wasserrecht etc. muss der Auftraggeber auf seine Kosten einholen und einhalten.


7. Abtretung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Leistungsansprüche, die ihm als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, die die A- TEG für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten, wenn A-TEG dies verlangt. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der A-TEG darf der Auftraggeber Rechte abtreten.


8. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich in Euro, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen inbegriffen. Der Rechnungsbetrag wird, sofern es nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme. Für in sich abgeschlossene Teile der beauftragten Leistung darf A-TEG Abschlagszahlungen vom Auftraggeber für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
Rechnungsbeanstandungen muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gegenüber der A-TEG erheben. Sämtliche Forderungen der A-TEG sind bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist die A-TEG berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen, ein weiterer Schaden darf geltend gemacht werden.
Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich. Eine etwaige Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Auftraggeber nach den §§ 320 ff., 341 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.)


9. Versicherungen
Der Transport von Mobilien, deren Sanierung außerhalb des Schadensortes erforderlich und vereinbart ist, erfolgt durch A-TEG oder eine von dieser ausgesuchten Spedition nur, wenn der Auftraggeber eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweist. Alternativ kann der Auftraggeber die A-TEG mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bevollmächtigen. Für Transportschäden haftet die A-TEG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft sowie nach Maßgabe der Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen, sobald deren vertragliche Geltung mit dem Auftraggeber vereinbart wird. Wird im Zusammenhang mit der Sanierung von Mobilien außerhalb des Schadensortes ein Lagervertrag zwischen A-TEG und dem Auftraggeber vereinbart, weißt A-TEG den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass das eingelagerte Gut auf Verlangen des Auftraggebers zu versichern ist, z.B. Feuerversicherung. Verlangt der Auftraggeber von A-TEG die Eindeckung einer Versicherung für ein von ihm gewünschtes Risiko, so bevollmächtigt er die A-TEG dazu, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers erfolgen die Auswahl und der Abschluss einer Versicherung nach den vorstehenden Bestimmungen nach billigem Ermessen von A-TEG.


10. Gerichtsstand
Gerichtsstand vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO für sämtliche Ansprüche aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag und seiner Durchführung, ist der Sitz der A-TEG GmbH. Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.


11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.


Stand 2015


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